Deutschland  5.1.1 Souveränität der deutschen Länder
Die Bundesrepublik kann als die staatsrechtliche Verbindung ihrer Länder angesehen werden. Demnach erhält sie erst durch diese Verbindung selbst Staatscharakter. [7]
Die deutschen Länder sind beschränkte Völkerrechtssubjekte, die mit Einwilligung der Bundesregierung eigene Verträge mit anderen Staaten eingehen dürfen (Art. 32 Absatz 3, Art. 24 Absatz 1 GG). [8]

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