Griechenland  5.4 Rechtsprechung
Die Rechtsprechung in Griechenland erfolgt durch unabhängige Gerichte und setzt sich dabei aus drei verschiedenen Arten von Gerichtshöfen zusammen, die jeweils für die zivilrechtliche, die strafrechtliche sowie die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung zuständig sind. Es handelt sich dabei um das System der sogenannten getrennten Gerichtsbarkeiten. Zusätzlich existieren besondere Instanzen der Finanzkontrolle und der Verfassungsgerichtsbarkeit.
Die Zivilgerichte werden in Friedensgerichte, Landgerichte sowie Oberlandesgerichte eingeteilt und sind für alle privaten Streitigkeiten und die ihnen gesetzlich zugewiesenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Die Strafgerichte folgen dem selben institutionellen Aufbau und beinhalten darüber hinaus auch besondere Strafgerichte wie zum Beispiel die Jugend- oder Schwurgerichte. Gegen das Urteil der Zivil- und Strafgerichtshöfe kann bei einem Appellationsgericht Berufung und schließlich beim Areopag (griech. Άρειος Πάγος / Ários Págos) Revision eingelegt werden. Der Areopag ist der oberste Gerichtshof und die höchste Instanz für zivil- und strafrechtliche Fragen. Die oberste Instanz in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Staatsrat (griech. Συμβούλιο της Επικρατείας / Symvoúlio tis Epikratías). Ihm unterliegen z. B. die einzelnen Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte, welche für die Verhandlung von Verwaltungsstreitigkeiten zuständig sind.
Für Verfassungsfragen stellt das sogenannte Oberste Tribunal (griech. Ανώτατο Ειδικό Δικαστήριο / Anótato Idikó Dikastírio) die letzte Entscheidungsinstanz dar. Das Oberste Tribunal ist für die Überprüfung der Verfassungskonformität von Gesetzen zuständig, die durch das Parlament verabschiedet werden und arbeitet gleichzeitig auch als Prüfungsgericht von Volksabstimmungen und Wahlen. Dem Rechnungshof (griech. Ελεγκτικό Συvέδριo / Elegktikó Synédrio) unterliegt die Finanzkontrolle und ist als oberster Gerichtshof für die Klärung strittiger Finanzangelegenheiten verantwortlich.

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