Japan  5.3 Gesetzgebung
Das Parlament ist das höchste Organ der Staatsgewalt und die einzige gesetzgebende Körperschaft Japans. Es ist zweigeteilt in Oberhaus und Unterhaus (auch Abgeordnetenhaus oder Repräsentantenhaus).
Im Unterhaus sitzen seit den Reformen in den Jahren 1993 bis 1996 nur noch 480 Abgeordnete, im Oberhaus gibt es 242 Sitze. Von den 480 Sitzen des Abgeordnetenhauses werden 300 in Ein-Mandat-Wahlkreisen nach dem Mehrheitswahlrecht und 180 in 11 regionalen Distrikten nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Passives Wahlrecht für das Abgeordnetenhaus erhalten alle Männer und Frauen mit dem vollendeten 25. Lebensjahr, für das passive Wahlrecht im Oberhaus muss das 30. Lebensjahr vollendet sein. Wahlberechtigt sind alle japanischen Männer und Frauen mit vollendetem 20. Lebensjahr.

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