Liechtenstein  6 Politik
Liechtenstein ist eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratisch-parlamentarischer Grundlage. Der aktuelle Regent Liechtensteins ist seit 1989 Fürst Hans Adam II. von und zu Liechtenstein. Die Staatsgeschäfte obliegen seit August 2004 dem Erbprinzen Alois von und zu Liechtenstein.
Die Legislative liegt beim Landesfürsten und dem Liechtensteinischen Landtag, bestehend aus 25 Abgeordneten, die nach dem Verhältniswahlrecht für vier Jahre vom Volk gewählt werden. In der Legislative sind folgende Parteien vertreten: Vaterländische Union (VU), Fortschrittliche Bürgerpartei in Liechtenstein (FBP) und die Freie Liste (FL). Jedes Gesetz muss vom Landesfürsten sanktioniert werden. Wenn die Sanktion nicht innerhalb von 6 Monaten erfolgt, gilt sie als verweigert (Artikel 65 der liechtensteinischen Verfassung).
Die Exekutive bilden der Regierungschef – momentan Otmar Hasler (Ressorts Präsidium, Finanzen, Bauwesen) – und vier Regierungsräte. Auf Vorschlag des Landtages werden sie vom Landesfürsten ernannt. Seit der umstrittenen Verfassungsänderung vom 16. März 2003 kann der Landesfürst die Regierung oder einzelne Regierungsräte jederzeit und ohne Angabe von Gründen entlassen (Artikel 80 der liechtensteinischen Verfassung) – damit ist er (nach dem Papst) einer der (innenpolitisch) mächtigsten Monarchen Europas. Dafür hat das Volk die Möglichkeit, mittels einer Verfassungsinitiative die Monarchie abzuschaffen (Art. 13 der liechtensteinischen Verfassung). Die einzelnen Gemeinden von Liechtenstein können überdies bei Mehrheit innerhalb der Gemeinde den Staat verlassen (Artikel 4 der liechtensteinischen Verfassung). Die neue Verfassung von 2003 hat die Aufgaben von Fürst, Regierung und Landtag präziser verteilt. Der Fürst kann das Parlament auflösen (Art. 48 der liechtensteinischen Verfassung: führt zur Neuwahl des Landtages), die Regierung ohne Gründe entlassen (Art. 80 der Liechtensteinischen Verfassung: führt innert 4 Monaten zu einer Vertrauensabstimmung) und hat ein Vetorecht bei Richterbestellungen. Darüberhinaus ist das stark direktdemokratische Element des liechtensteinischen Systems zu betonen. So können mindestens 1000 Bürger den Landtag einberufen (Art. 48(2) der liechtensteinischen Verfassung) bzw. mindestens 1500 können ihn auflösen (Art. 48(3) der liechtensteinischen Verfassung). Ebenfalls können 1000 Bürger den Begehr auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes an den Landtag stellen. Jedes Gesetz unterliegt einer Volksabstimmung sofern dies der Landtag beschliesst oder mindestens 1000 Bürger bzw. drei Gemeinden dies verlangen (Art. 64 der liechtensteinischen Verfassung). Für Verfassungsänderungen oder Staatsverträge sind mindestens 1500 Bürger oder vier Gemeinden notwendig. Die Verfassung vom März 2003 hat die direktdemokratischen Rechte der Landesbürger in grundlegenden Aspekten erweitert.
In Krisenzeiten kann der Fürst sich auf ein Notrecht berufen (Artikel 10 der liechtensteinischen Verfassung).
Regierungsräte sind zur Zeit Regierungschef-Stellvertreter Dr. Klaus Tschütscher (Ressorts Wirtschaft, Justiz, Sport), Rita Kieber-Beck (Ressorts Äusseres, Kultur, Familie und Chancengleichheit), Hugo Quaderer (Ressorts Bildungswesen, Soziales sowie Umwelt-, Raum, Land- und Waldwirtschaft) und Dr. Martin Meyer (Ressorts Inneres, Gesundheit, Verkehr und Kommunikation).
Die Judikative bildet ein mit fünf Richtern besetzter Oberster Gerichtshof; die Richter werden von einem Gremium mit dem Fürsten als Vorsitz bestellt (Artikel 95 ff.).
Die aussenpolitischen Interessen Liechtensteins werden zumeist von der Schweiz wahrgenommen; liechtensteinische Botschaften existieren in Bern, Berlin, Brüssel, Straßburg, Washington, New York (UNO) und Wien.
Das Fürstentum hat seit der Abschaffung des Militärs 1868 keine eigene Armee mehr, jedoch ist in der Verfassung die allgemeine Wehrpflicht verankert. Für die innere Sicherheit und Kriminalitätsbekämpfung ist die Landespolizei zuständig. Einige Gemeinden untehalten auch eine eigene Gemeindepolizei.

03.06.2007 - Seiteninhalt steht unter der
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