Österreich  7.4 Rechtswesen
Die zentrale Privatrechtskodifikation Österreichs, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811 (ABGB) (in Kraft getreten am 1. Jänner 1812), ist eine Naturrechtskodifikation, die 1914-1916 unter Einfluss der Historischen Rechtsschule tiefgreifend novelliert wurde. Weit reichende Änderungen erfolgten dann erst wieder ab 1970, insbesondere im Familienrecht. Große Bereiche des Privatrechts sind allerdings außerhalb des ABGB geregelt, wobei viele dieser Sondergesetze im Zuge des „Anschlusses“ 1938 aus Deutschland in Österreich eingeführt wurden und nach 1945 in gegebenenfalls entnazifierter Fassung in Österreich beibehalten wurden; so etwa das Ehegesetz (EheG), das Unternehmensgesetzbuch (UGB) und das Aktiengesetz (AktG).
Auch das Verfassungsrecht ist zersplittert, da es - im Gegensatz etwa zum deutschen Grundgesetz - kein Inkorporationsgebot gibt, wonach Verfassungsbestimmungen nur in den Text der Verfassungsurkunde aufgenommen werden dürfen. Als solche kann das Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung von 1929 angesehen werden, welches sozusagen den „Kern“ des Bundesverfassungsrechts enthält; daneben bestehen jedoch mehr als 1.300 Verfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen sowie Staatsverträge im Verfassungsrang. Als die wichtigsten sind das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 1867, das Finanz-Verfassungsgesetz vom 21. Jänner 1948, das Neutralitätsgesetz vom 26. Oktober 1955, die Europäische Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 und das 1994 beschlossene Verfassungsgesetz über den EU-Beitritt am 1. Jänner 1995 zu nennen.
Das Strafrecht ist in einer modernen Kodifikation, dem Strafgesetzbuch vom 23. Jänner 1974, geregelt. Es kennt außer Strafen auch „vorbeugende Maßnahmen“ (= Unterbringung von geistig abnormen, entwöhnungsbedürftigen oder potentiell rückfälligen Tätern in entsprechenden Anstalten), beide dürfen nur wegen einer Tat verhängt werden, die schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war (Nulla poena sine lege, § 1 StGB). Die Todesstrafe ist im ordentlichen Verfahren seit 1950, im außerordentlichen Verfahren seit 1968 abgeschafft.
Insbesondere Wirtschafts-, Unternehmens- und Kapitalrecht sind durch die 1995 erfolgte Übernahme des Acquis communautaire, des gemeinsamen Rechtsbestandes der EU, und durch die seit dem EU-Beitritt unter Mitwirkung Österreichs erlassenen EU-Richtlinien (= Rahmengesetze) und EU-Verordnungen (= direkt anwendbare Gesetze) sowie durch Letztentscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) beeinflusst. Im Zweifelsfall hat das Gemeinschaftsrecht Vorrang. Österreich hat - wie insgesamt 18 von 27 Mitgliedsstaaten - den EU-Verfassungsvertrag ratifiziert; sein Inkrafttreten ist aber durch ablehnende Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden sehr fraglich geworden.
Die Gerichtsbarkeit ist in Österreich ausschließlich Angelegenheit des Bundes. Sie wird in Zivilrechts- und Strafrechtssachen von Bezirksgerichten, Landesgerichten, Oberlandesgerichten und dem Obersten Gerichtshof als höchster Instanz wahrgenommen. Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts wird vom Verwaltungsgerichtshof und vom Verfassungsgerichtshof wahrgenommen.

03.06.2007 - Seiteninhalt steht unter der
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