Polen  5.2.1 Königreich Polen und die Adelsrepublik (Erste Republik)
Das erste polnische Gesetz, das man als Verfassung, Konstitution, bezeichnen kann, ist das Statut von Kaschau im Jahr 1374, in dem der polnisch-ungarische König Ludwig von Anjou für die Wahl seiner Tochter Jadwiga der Heiligen zum König von Polen dem wahlberechtigten Adel Privilegien zugestandt. Insbesondere wurde den Königen verboten weitere Steuern ohne die Zustimmung der Regionalparlamente (Sejmiki), in denen der lokale Adel vertreten war, zu erheben oder die Adeligen zu irgendwelchen Diensten zu bestellen. Diese Rechte des Adels wurden von den nachfolgenden Königen, um die Wahl ihrer Nachkommen zu begünstigen oder die Adeligen für einen Kriegszug zu gewinnen, bestätigt und erweitert. Władysław Jagiełło gestand in den Statuten von Petrikau 1388, Czerwińsk 1422, Warta 1423 und Krakau 1433 die Unantastbarkeit der Freiheit "neminem captivabimus nisi iure victum" und des Eigentums ohne Gerichtsurteile, Mitspracherechte bei der Fiskalpolitik, Preisbindungen für Agrarprodukte u.a. Rechte zu. Kasimir der Jagiellone weitete diese Privilegien im Statut von Wilna 1447 auf den litauischen Adel aus und stellte ihn der polnischen Schlachta gleich. Im Statut von Nieszawa 1454 bekam der Adel de facto das Recht über Krieg und Frieden zu entscheiden und die Regionalparlamente konnten die Verleihung von Rechten an andere Stände verhindern. Deswegen nehmen einige Verfassungsrechtshistoriker an, dass dieses Datum bereits den Beginn derAdelsrepublik darstellt. Die herrschende Meinung geht jedoch davon aus, dass als Geburtsstunde der Adelsrepublik das Statut von Petrikau vom 27. Februar 1493 anzunehmen ist, in dem sich König Jan Olbracht verpflichtete ein ganzpolnisches Zweikammerparlament Sejm und Senat in Petrikau einzurichten und der Kirche verboten wurde, sich in die weltliche Judikative einzumischen. Damit war praktisch der Adelsstand (Szlachta), der ca. 10 - 15 % der polnischen Bevölkerung ausmachte, der Souverän im Staat, der seit 1497 auch keine Zölle zu bezahlen hatte. Gleichzeitig wurde es den Leibeigenen verboten, die Dorfgemeinschaft zu verlassen, bevor sie nicht alle Schulden an den Gutsbesitzer abgezahlt hatten, und den Stadtbürgern, Grundstücke zu erwerben. Der König wurde faktisch zum vom Sejm (ab)berufenen "Repräsentant" der Republik. 1501 wurde im Statut von Mielnik die Exekutive auf den Senat übertragen, dessen Vorsitzender zwar der König (damals Alexander) war, der jedoch abgesetzt werden konnte, wenn er sich der Mehrheitsentscheidung nicht beugen sollte. Im zweiten Statut von Petrikau von 1504 wurde die Kontrolle über die Vergabe von Grundbesitz und Ämtern auf den Sejm übertragen, wobei die Ämterhäufung in einer Person verboten wurde. Die wichtigste Konstitution der Adelsrepublik gab sich der Sejm 1505 in Radom dann schon selbst, namentlich die Nihil Novi-Verfassung, die allgemein als "Nichts über uns ohne uns" übersetzt wurde und dem König auch die Legislative entzog. Untereinander sollte der Adel ohne Rücksicht auf Vermögen rechtlich gleichgestellt sein. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass die Staatsbeamten in freien Wahlen gewählt werden sollten. Auch die Judikative wurde dem König schrittweise entzogen. 1518 verzichtete Sigismund der Alte auf die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Adeligen und Nichtadeligen. 1520 wurde den Stadtgerichten verboten. über Adlige zu urteilen und 1523 wurde eine zweite Gerichtsinstanz eingeführt. Ab 1563 gab es zeitlich begrenzte höchste Gerichte, die jedoch nur für einzelne Rechtsstreitigkeiten Ad hoc gebildet wurden. Nach der Unionsakte von Lublin von 1569, die auf den größten polnischen Juristen der Renaissance Jan Zamoyski zurückgeht, wurde 1578 ein ständiges höchstes vom König unabhängiges Gericht, das Krontribunal, eingerichtet. Damit war die moderne Gewaltenteilung im polnisch-litauischen Commonwealth des 16. Jahrhunderts verwirklicht. Die Legislative lag beim Sejm, die Exekutive beim Senat und die Judikative bei dem Krontribunal. In der Konföderation von Warschau von 1573 wurde es dem König und anderen staatlichen Organen verboten, in die Religionsfreiheit der Adeligen einzugreifen. All diese Bestimmungen wurden ab 1573 in den so genannten Pacta conventa zusammengefasst und mussten von jedem Anwärter auf den polnischen Königsthron vor seiner Wahl unterschrieben werden. Das erste Staatsbudget Polens verabschiedete der Sejm 1768.
Der Rechtszustand der Pacta conventa dauerte bis zur 1791 mit kleineren Änderungen fort. Insbesondere ist erwähnenswert, dass sich Mitte des 17. Jahrhunderts das Liberum veto entwickelte, dass es jedem Abgeordneten ermöglichte, einen Gesetzentwurf zu Fall zu bringen. Dies förderte die Stellung der mächtigen Magnaten innerhalb des Adels, die regelmäßig Änderungen ihrer goldenen Freiheit verhindern konnten. Im Aufklärung wurde jedoch erkannt, dass die privilegierte Stellung des Adels nicht mehr zeitgemäß war. Der Vierjährige Sejm (1788 - 1792) arbeitete eine Verfassung aus, die am 3. Mai 1791 verabschiedet wurde und als die Verfassung vom 3. Mai in die Historie einging und als erste moderne Verfassung Europas gilt. Einer der wichtigsten Autoren dieser Verfassung war Hugo Kołłątaj, eine der größten Persönlichkeiten der europäischen Aufklärung. Mit ihr wurden auch den anderen Ständen weitgehende Privilegien zugesichert.

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