Saudi Arabien  6.4 Ministerrat
Dem König untersteht ein Ministerrat, der 1953 eingerichtet wurde. Er hat 150 Mitglieder, die vier Jahre lang diese Position bekleiden. Die Hälfte der Minister wird vom König ernannt, die andere Hälfte wird von der männlichen Bevölkerung gewählt. Der Ministerrat besteht aus dem Premierminister, dem ersten und dem zweiten Vizepremierminister, 20 weiteren Ministern, von denen der Verteidigungsminister auch das Amt des zweiten Vizepremierministers bekleidet, zwei Staatssekretären, sowie einer kleinen Anzahl von Beratern und Leitern großer autonomer Organisationen. Der Ministerrat hat keine Verfügungsgewalt über den Staatshaushalt oder über Gesetzesbeschlüsse, er berät nur den König.
Gesetze werden durch Beschluss des Ministerrates und nachfolgender Ratifizierung durch königliches Dekret in Kraft gesetzt. Sie müssen mit der Scharia in Einklang stehen. Die Justiz wird von einem System von Religionsgerichten nach den Regeln der Scharia ausgeübt. Die einzelnen Richter werden vom König auf Vorschlag des Hohen Rates in Justizfragen ernannt. Dieser Rat besteht aus zwölf erfahrenen Juristen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist gesetzlich geschützt. Der König ist die höchste Revisionsinstanz und hat das Begnadigungsrecht.

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