Zürich  16.1 Ehrenbürger
Die Rechtsform des Ehrenbürgerrechtes ist im zürcherischen Recht im Prinzip nicht bekannt. Auf Gewohnheitsrecht kann sich jedoch das Kloster Einsiedeln berufen. Seit der 2. Hälfte des 13. Jh. wird der Abt von Einsiedeln aufgrund der Burgrechtsverträge des Klosters mit der Stadt Zürich zum Stadtbürger auf Lebenszeit. 1866 wurde das Bürgerrecht in ein Ehrenbürgerrecht umgewandelt. Jeder Abt von Einsiedeln wird seitdem Ehrenbürger Zürichs.

03.06.2007 - Seiteninhalt steht unter der
GNU-Lizenz für freie Dokumentation