Deutschland  9.1 Geschichte
Das deutsche Recht hat eine lange, bis in germanische Zeit zurückreichende, Tradition. Im Mittelalter wurden bedeutende Rechtssammlungen wie der Sachsenspiegel angelegt, die nicht Recht setzen, sondern vorhandenes Gewohnheitsrecht fixieren sollten. Ab dem 12. Jahrhundert wurde in Deutschland vermehrt das Römische Recht eingeführt und übernommen, welches wegen seiner Rationalität und Wissenschaftlichkeit als dem einheimischen germanischen Recht überlegen empfunden wurde. Auf Grund der staatlichen Zersplitterung gab es aber bis ins 19. Jahrhundert hinein kein einheitliches deutsches Recht. Nur wenige Kodifikationen galten für das ganze deutsche Reich („Altes Reich“), beispielsweise die Constitutio Criminalis Carolina. Von nicht zu unterschätzender Bedeutung war die Einrichtung des Reichskammergerichts im Jahr 1495 als Rechtsmittelgericht des Reichs gegen Entscheidungen der Gerichte der einzelnen deutschen Staaten. Allerdings wurde dessen Funktionsfähigkeit dadurch geschmälert, dass bestimmte deutsche Staaten das Privilegium de non appellando besaßen, also das Privileg, dass gegen Entscheidungen der Gerichte dieser Staaten kein Rechtsmittel zum Reichskammergericht gegeben war. Im 18. Jahrhundert erließen einzelne deutsche Staaten, zum Beispiel Preußen und Österreich, einzelne wegweisende und vom Geist der Aufklärung geprägte Gesetzeskodifikationen wie das Allgemeine Preußische Landrecht.
Nach der napoleonischen Ära herrschte in Deutschland weiterhin Rechtszersplitterung: In den ehemaligen Rheinbund-Staaten galt der Code Civil, in Preußen das Allgemeine Preußische Landrecht, während in den übrigen Staaten teilweise noch römisches und germanisches Recht angewendet wurde.
Erst mit Schaffung der staatlichen Einheit im Jahr 1871 war schließlich die Voraussetzung für eine einheitliche Gesetzeskodifikation für ganz Deutschland gegeben: Bereits 1871 wurde das Reichsstrafgesetzbuch verabschiedet, zum 1. Oktober 1879 traten die Reichsjustizgesetze in Kraft, die die Rechtspflege regelten und vereinheitlichten: Gerichtsverfassungsgesetz, Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung, Konkursordnung und weitere Einführungs- und Nebengesetze. Zum 1. Oktober 1879 nahm auch das Reichsgericht als oberstes Gericht des Reichs seine Arbeit auf. Im symbolträchtigen Jahr 1900 traten schließlich das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch in Kraft und schufen auch auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Handelsrechts Rechtseinheit.
Die nationalsozialistische Herrschaft führte zur völligen Pervertierung des Rechts als Mittel der Gewaltherrschaft, wofür hier stellvertretend die Terrorurteile des Volksgerichtshofs zu nennen sind. Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurde in Deutschland dann wieder ein Rechtsstaat geschaffen. Auf dem Gebiet der DDR hingegen, wo die Doktrin der „einheitlichen sozialistischen Staatsmacht“ galt und Gewaltenteilung und Unabhängigkeit der Gerichte unbekannt waren, kehrten erst mit der Wiederherstellung der staatlichen Einheit im Jahr 1990 wieder rechtsstaatliche Verhältnisse ein.

03.06.2007 - Seiteninhalt steht unter der
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