Deutschland  9.2 Rechtswesen
Die Bundesrepublik Deutschland versteht sich als Rechtsstaat (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG), was bedeutet, dass staatliche Tätigkeit nur durch das Recht begründet werden kann und durch das Recht begrenzt wird. Wer durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, hat das Recht, bei Gericht um Rechtsschutz hiergegen nachzusuchen (Art. 19 Abs. 4 GG). Die Richter sind unabhängig und unterliegen keinerlei Weisungen.
Die Rechtsprechung wird im Wesentlichen von Gerichten der Bundesländer ausgeübt: In Zivilsachen und Strafsachen durch die Amtsgerichte, die Landgerichte und die Oberlandesgerichte, in Arbeitssachen durch die Arbeitsgerichte und die Landesarbeitsgerichte, in Verwaltungsrechtssachen durch die Verwaltungsgerichte und die Oberverwaltungsgerichte (in manchen Bundesländern Verwaltungsgerichtshof genannt), in Sozialrechtssachen durch die Sozialgerichte und die Landessozialgerichte und in Finanzgerichtssachen durch die Finanzgerichte. Als Bundesgericht besteht für den gewerblichen Rechtsschutz das Bundespatentgericht. Daneben existieren als Rechtsmittelgerichte die obersten Gerichtshöfe des Bundes (Art. 95 GG): Der Bundesgerichtshof als oberstes Zivil- und Strafgericht, das Bundesarbeitsgericht, das Bundesverwaltungsgericht, das Bundessozialgericht und der Bundesfinanzhof. Für verfassungsrechtliche Streitigkeiten besteht außerdem das Bundesverfassungsgericht (Art. 93 GG).

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