Griechenland  5.2 Parlament
Das griechische Parlament (griech. Βουλή των Ελλήνων / Voulí ton Ellínon) besteht aus einer Kammer mit 300 Sitzen und wird alle vier Jahre in geheimer, allgemeiner, freier, gleicher und unmittelbarer Wahl nach dem so genannten verstärkten Verhältniswahlrecht besetzt. Dabei werden 288 Abgeordente in den 56 Wahlkreisen des Landes sowie 12 Abgeordnete über landesweite Parteilisten gewählt. Das Parlament besitzt neben der Gesetzgebung das Recht, der Regierung oder einzelnen Mitgliedern das Vertrauen über ein Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit zu entziehen und den Staatspräsidenten oder Regierungsmitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit anzuklagen. Das Initiativrecht der einzelnen Parlamentarier ist beschränkt, da die Regierung legislative Kompetenzen des Parlaments über Rechtsverordnungen der Regierung oder untergeordneten Organen übertragen kann. Zu den besonderen Charakteristiken des griechischen Parlaments und seiner Konstituierung zählt, dass die quantitative Stärke einer Partei im griechischen Parlament darüber entscheidet, wer vom Staatspräsidenten zum Regierungschef ernannt werden muss. Es ist der Parteivorsitzende, dessen Partei die absolute Mehrheit der Mandate besitzt. In Bezug auf die Opposition besteht - wie innerhalb der EU sonst nur in Deutschland und Portugal - das Recht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen (Minderheitenquorum).

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