Pakistan  6.1 Politisches System
Gemäß der 1973 erlassenen, mehrfach geänderten Verfassung ist die Islamische Republik Pakistan eine föderalistische, semipräsidentielle Demokratie. Der Islam ist Staatsreligion. 1999 wurden die Verfassung nach einem Staatsstreich außer Kraft gesetzt und das Parlament aufgelöst. Obwohl die Verfassung seit 2002 schrittweise wiederhergestellt wurde und 2002 erstmals wieder Parlamentswahlen stattfanden, regiert der Militärmachthaber Pervez Musharraf, der seit 2001 auch formell das höchste Staatsamt inne hat, seit 1999 de facto diktatorisch. Die Parlamentswahlen 2002 verliefen zwar weitgehend regelmäßig und friedlich, allerdings hatte das Militärregime im Vorfeld die beiden ehemaligen Premierminister Benazir Bhutto und Nawaz Sharif von den Wahlen ausgeschlossen, weitere Oppositionskandidaten benachteiligt und den Wahlkampf eingeschränkt.
Staatsoberhaupt Pakistans ist der Präsident, der laut Verfassung von einem Wahlgremium − bestehend aus den beiden Bundesparlamenten und den Regionalparlamenten der vier Provinzen – auf fünf Jahre gewählt wird. Er muss Muslim und bei Amtsantritt mindestens 45 Jahre alt sein. Seine Aufgaben sind überwiegend repräsentativer Natur, darüber hinaus verfügt er jedoch über einige Sonderrechte. So kann er jederzeit die Nationalversammlung auflösen und besitzt den Oberbefehl über die Streitkräfte. Der derzeitige Amtsinhaber General Pervez Musharraf gelangte 1999 durch einen Staatsstreich an die Macht, ernannte sich 2001 selbst zum Präsidenten und ließ sich 2002 in einer von unabhängigen Wahlbeobachtern sowie der politischen Opposition als hochgradig unfair eingestuften Volksabstimmung im Amt bestätigen. Mittels umfangreicher Verfassungsänderungen stärkte er die Machtstellung des Präsidenten. 2004 schuf er den Nationalen Sicherheitsrat unter seinem Vorsitz, der den Ausnahmezustand über das Land verhängen kann. De facto ist Pakistan daher ein Präsidialregime.
Die gesetzgebende Gewalt liegt nach der Verfassung beim Parlament (Majlis-e-Shoora). Es besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung (Unterhaus) und dem Senat (Oberhaus). Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, wovon 272 für fünf Jahre nach Mehrheitswahlrecht direkt vom Volk gewählt werden. Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger ab einem Alter von 18 Jahren. 60 Parlamentssitze sind Frauen, zehn weitere Vertretern religiöser Minderheiten vorbehalten. Die reservierten Sitze werden auf die in der Nationalversammlung vertretenen Parteien entsprechend ihres Stimmenanteils verteilt. Der Senat hat 100 Abgeordnete, die von den Parlamenten der vier Provinzen sowie der Stammesgebiete unter Bundesverwaltung gewählt werden. Obwohl der Senat in der Hierarchie über der Nationalversammlung steht, hat letztere weiter reichende Befugnisse. So wählt diese den Premierminister, dem laut Verfassung die eigentliche Regierungsgewalt zukommt, und hat die alleinige Entscheidungsbefugnis über den Staatshaushalt und die Finanzgesetzgebung des Landes.

03.06.2007 - Seiteninhalt steht unter der
GNU-Lizenz für freie Dokumentation