Tschechische Republik  6 Politik
Die Tschechische Republik ist eine parlamentarische Demokratie. Das Staatsoberhaupt ist der Präsident. Größeren Einfluss hat jedoch der Premierminister. Das tschechische Parlament hat zwei Kammern: das Abgeordnetenhaus und den Senat.
Der Präsident wird vom Parlament gewählt. Bei der Wahl muss der Kandidat in den ersten zwei Wahlgängen in beiden Kammern die absolute Mehrheit erreichen, im dritten Wahlgang genügt eine Mehrheit aller anwesenden Abgeordneten. Kandidaten müssen von mindestens 10 Abgeordneten oder 10 Senatoren vorgeschlagen werden und mindestens 40 Jahre alt sein. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre, höchstens zweimal hintereinander. Außer den Rechten, die der Präsident im Einvernehmen mit anderen Verfassungsorganen ausübt, hat er das Recht in alleiniger Verantwortung
das Abgeordnetenhaus unter bestimmten Bedingungen aufzulösen und
in Gerichtsverfahren einzugreifen bis zur Einstellung des Verfahrens, Strafmaßmilderung und Streichen der Strafen im Strafregister (Begnadigung).
Außerdem ernennt er in Eigenverantwortung die Richter (verfassungsrechtlich bisher jedoch nicht genügend geklärt) und die Mitglieder des Nationalbankrats. Die von ihm ernannten Verfassungsrichter müssen vom Senat gebilligt werden. Traditionsgemäß wird der Präsident oft von Bürgern zwecks Durchsetzung ihrer Rechte gegen staatliche Einrichtungen um Hilfe gebeten.
Das Abgeordnetenhaus wird aus Listenkandidaten nach Verhältniswahlrecht gewählt. Es gibt eine Sperrklausel von 5 % für Parteien. Das Abgeordnetenhaus besteht aus 200 Abgeordneten, die mindestens 21 Jahre alt sein müssen. Die Legislaturperiode beträgt 4 Jahre.
Der Senat wird aus wahlkreisbezogenen Kandidaten durch eine Personenwahl nach Mehrheitswahlrecht gewählt. Entsprechend der Anzahl der Wahlkreise besteht der Senat aus 81 Personen, die mindestens 40 Jahre alt sein müssen. Die Kandidaten können von politischen Parteien vorgeschlagen (und unterstützt) werden oder unabhängig kandidieren. Die Legislaturperiode eines Senators beträgt 6 Jahre. Die Wahlen erfolgen im Abstand von zwei Jahren, wobei jeweils ein Drittel der Wahlkreise die Wahl bestreitet. Als Wahlkandidaten treten oft bekannte oder honorige Personen des öffentlichen Lebens auf.
Stimmt der Senat einem Gesetz nicht zu, muss es von der Abgeordnetenkammer mit der Mehrheit aller Abgeordneten wieder gebilligt werden. Die Zustimmung des Senats wird lediglich bei Änderungen des Verfassungsgesetzes und der Wahlgesetze benötigt. Außerdem beteiligt sich der Senat an der Präsidentenwahl. In alleiniger Verantwortung bestätigt der Senat die von dem Präsidenten ernannten Verfassungsrichter.
Die Judikative besteht aus dem Verfassungsgericht und einem vierstufigen Gerichtssystem, in dem den zwei obersten Gerichten (für Verwaltungssachen und Übriges) drei weitere Instanzen untergeordnet sind.
In der Exekutive unterstehen der Regierung und deren zentralen Behörden 14 Regionen, (tschechisch: kraje) darunter die Landkreise (okresy) und darunter die Kommunen. (obce).
Tschechien wurde am 1. Mai 2004 in die Europäische Union aufgenommen. Von den etwa 55,21 % der tschechischen Wahlberechtigten, die am Referendum teilgenommen haben, haben einem Beitritt ca. 77,33 % zugestimmt, also etwa 42,7 % aller tschechischen Wahlberechtigten.

03.06.2007 - Seiteninhalt steht unter der
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