Vereinigte Arabische Emirate  6.9 Grundbesitz
Grundstücke konnten bisher von Ausländern ausschließlich in Dubai in besonders ausgewiesenen Gebieten erworben werden. Darüber hinaus gestattet Dubai die Pacht von Grundstücken und Eigentumswohnungen nach englischem Muster über 99 Jahre. In letzter Zeit sind auch unbefristete Pachtverträge verfügbar. Durch die Pacht erwirbt der Eigentümer eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der Laufzeit. Diese muss allerdings alle 3 Jahre für ca. 1000 Euro verlängert werden. Mit diesem Titel ist allerdings keine Arbeitserlaubnis verbunden, dazu ist ein Arbeitsvisum notwendig. Trotzdem zieht diese Möglichkeit insbesondere Pakistaner und Inder an, die sich damit einen Zweitwohnsitz erwerben. Seit 2005 bietet auch das Emirat Ra's al-Chaima Ausländern den Besitz von Grundstücken und Immobilieneigentum in besonders ausgewiesenen Gebieten an, wie zum Beispiel im Al Hamra Fort & Beach Resort. Weitere Emirate planen ähnliche Änderungen.
Im Punkt Eintragung der Eigentumsrechte tun sich die meisten Emirate allerdings noch sehr schwer. Dubai spielt hier wieder einmal den Vorreiter und hat im März 2006 das Gesetz Nr. 7 für Eigentumsrechte und Grundbucheintrag erlassen. Dieses Gesetz regelt die Eigentumsrechte von Immobilien und die Eintragungen ins Grundbuch. Es behandelt derzeit ausschließlich die Eigentumsrechte von Villen und Townhouses. Für Apartments, wie zum Beispiel in The Greens oder der Dubai Marina, gibt es noch keine einheitliche Rechtsprechung, welche die Eintragung in das Land Departments verbindlich regelt. Der Eigentumsübertrag ist ausschließlich über die Master Developer Emaar, Nakheel und Dubai Properties möglich und hier gibt es noch Diskussionen über die Beiträge für Instandhaltungsmaßnahmen sowie die allgemeinen Nebenkosten (Maintenance, Service Gebühren etc.). Die Regierung strebt diesbezüglich eine schnelle Einigung und Regelung der noch offenen Punkte an, um ausländischen Immobilienkäufern die notwendige Rechtssicherheit bieten zu können.

03.06.2007 - Seiteninhalt steht unter der
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