China  6.1 System
China ist ein autoritärer Staat unter der Führung der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh). Es gibt ein Einparteiensystem und das sozialistische Wirtschafts- und Staatssystem ist in der Verfassung verankert.
Nominell das höchste Staatsorgan ist der Nationale Volkskongress (NVK), das Parlament der Volksrepublik China. Er wählt den Staatspräsidenten, den Staatsrat (die Regierung der VR China), den Obersten Volksgerichtshof, die Zentrale Militärkommission und die Oberste Staatsanwaltschaft. Doch alles dies nur auf Vorschlag der Kommunistischen Partei, deren Organisation den Staatsapparat auf allen Stufen durchdringt und oft kaum von ihm zu trennen ist.
Die eigentliche politische Führung der Volksrepublik China liegt bei einem – vorwiegend in Zhongnanhai residierenden – engen Kreis von Politbüro- und Militärführern. Sie scharen sich jeweils um den Vorsitzenden, welcher die höchsten Ämter in Staat, Partei und Armee auf sich vereinigt: Dies sind das Amt des Generalsekretärs der Kommunistischen Partei Chinas, Staatspräsidenten der Volksrepublik China sowie der Vorsitzende der Zentralen Militärkommission. Derzeit hat Hu Jintao diese Positionen inne, der die Nachfolge von Jiang Zemin antrat. Die Übergabe der Ämter erfolgt jedoch im Allgemeinen innerhalb eines längeren Zeitraums. So wurde Hu bereits 2002 Generalsekretär, aber erst 2004 Vorsitzender der Zentralen Militärkommission. Im Unterschied zu westlichen Demokratien sind im Einparteienstaat China generell die Parteiämter (z.B. das des KP-Generalsekretärs) wichtiger und als mächtiger anzusehen als die Staatsämter (z.B. das des Präsidenten).
Die Volksrepublik ist zwar offiziell ein zentralistischer Einheitsstaat, dessen Zentralregierung die absolute Verfügungsgewalt über die ihr untergeordneten Provinzen hat. In der Realität ist die Beziehung zwischen Zentrale und Region aber weniger eindeutig: Besonders die wirtschaftlich prosperierenden Küstenprovinzen haben zum Teil eine beträchtliche politische Verhandlungsmacht. So gibt es beispielsweise bis heute kein einheitliches System zur Verteilung der Steuereinnahmen zwischen Provinzen und Zentralregierung, ebenso wenig wie ein Ausgleichsprogramm zur Unterstützung ärmerer Provinzen. In Krisensituationen verfügt die Regierung allerdings trotzdem über die nötige Macht ihren Willen durchzusetzen; so kann sie beispielsweise Mitglieder der Provinzregierungen zumindest theoretisch nach Belieben versetzen.
Obwohl die Volksrepublik China während ihres gesamten Bestehens immer nur von einer einzigen Partei regiert wurde, erlebten die Menschen mehrere tief greifende politische Umwälzungen, die durch die verschiedenen Strömungen innerhalb der KPCh und ihrer Machtkämpfe verursacht wurden. Einerseits versuchte die maoistische Strömung, China zu einem mächtigen und wohlhabenden Staat aufzubauen, der von Staatseigentum an Produktionsmitteln, geplanter Wohlstands- und Ressourcenverteilung, der Abschaffung von sozialen Unterschieden und der absoluten Kontrolle der arbeitenden Bevölkerung gekennzeichnet sein sollte. Dem gegenüber standen die Pragmatiker Liu Shaoqi und Deng Xiaoping, die zur Erreichung des gleichen Zieles marktwirtschaftliche Mechanismen, Privateigentum und die Förderung von Unternehmertum einsetzen wollten. Zu Beginn der fünfziger Jahre bis zum Ende der siebziger Jahre hatten die Maoisten meist die Überhand. Sie lösten Revolutionen wie den Großen Sprung nach vorn oder die Kulturrevolution aus. Seit der Regierungszeit von Deng Xiaoping befindet sich China auf einem Kurs in Richtung sozialistische Marktwirtschaft, obwohl es in vielen Bereichen schon lange nicht mehr als sozialistischer Staat betrachtet werden kann. Dies ist ein neuer bedeutender Einschnitt in die Gesellschaftsordnung – weg vom Kollektivismus hin zur Marktwirtschaft, die die wieder entstandenen Klassendifferenzen verschärft.
Vorläufiger Höhepunkt des marktwirtschaftlichen Kurses war der Beschluss des Volkskongresses am 14. März 2004, die Abschaffung des Privateigentums rückgängig zu machen und den Schutz des Privateigentums in der Verfassung zu verankern. Dagegen bleibt die Verfügung über Grund und Boden von einer privatbesitzrechtlichen Regelung weiterhin ausgeschlossen.

03.06.2007 - Seiteninhalt steht unter der
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